AGBs Kauf

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Geschäftsbedingungen für Arbeitsaufträge

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ARBEITSAUFTRÄGE DER BAU POWER GROUP AG, STAATSSTRASSE 197, CH-9463 OBERRIET

1. OFFERTEN
1.1. An die Offerte sind wir nur bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden.

 

2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt haben. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt worden sind.

 

3. UMFANG UND AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG
3.1. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet.

 

4. TECHNISCHE UNTERLAGEN

4.1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen sowie allfällige Gewichtsangaben sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd maßgebend; wir behalten uns die notwendig scheinenden Änderungen vor.

4 .2. Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht, noch zur Anfertigung des Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden.

4.3. Sämtliche Unterlagen zu Offerten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

5. VORSCHRIFTEN AM BESTIMMUNGSORT

5.1. Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

 

6. PREIS


6.1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-·und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern. Abgaben. Gebühren und Zöllen zu tragen. Haben wir die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in unseren Offert- und Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behalten wir uns vor, unsere Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen.

 

6.2. Preisanpassungen nach Vertragsschluss erfolgen soweit

 

– Gleitpreise vereinbart worden sind

 

– nachträglich eine Lieferfristverlängerung aus einem der in Ziffer 9.2. genannten

 

Gründe erfolgt,

 

– der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen eine Änderung

erfahren hat oder

 

– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsachlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


7.1. Die Zahlungen sind vom Besteller an unser Domizil, ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, gemäß den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bedingungen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn an unserem Domizil Schweizerfranken zu unserer freien Verfügung gestellt worden sind. Werden Teillieferungen fakturiert, so hat die Zahlung nach Maßgabe der vereinbarten Zahlungsbedingungen für jede einzelne Lieferung zu erfolgen.

 

7.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannter Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten. wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

 

7.3. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 1% über dem üblichen Kontokorrentzins der Banken liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemäßer Zahlung nicht aufgehoben.

 

7.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gibt uns das Recht von unseren gesetzlichen Möglichkeiten bei Verzug des Bestellers Gebrauch zu machen. (OR Art.107 ff.)

8. EIGENTUMSVORBEHALT


6.1. Die gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis der vereinbarte Preis mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen bezahlt ist bzw. allfällige Wechsel eingelöst sind. Sie dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet, verkauft, noch ohne unsere Bewilligung vermietet oder ins Ausland verbracht werden. Wir sind ermächtigt den Eigentumsvorbehalt am Wohnsitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Beabsichtigt der Besteller die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände in Gebäulichkeiten, die einem Dritten gehören, zu verlegen, so hat er uns vorgängig davon in Kenntnis zu setzen und dem Dritten, bei dem er die gelieferten Gegenstände eingelagert hat, das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes zu unseren Gunsten mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

 

Ferner ist der Besteller verpflichtet uns unverzüglich zu orientieren

 

– wenn er sein Domizil bzw. seinen Sitz wechselt

 

– wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.

 

9. LIEFERFRIST


9.1 Die Lieferfrist beginnt sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtlich behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig gestellt ist.

 

9.2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert;

 

a) wenn uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht;

 

b) wenn Hindernisse auftreten die wir trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können:

 

c) wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

 

9.3. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

9.4. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

10. PRÜFUNG UND ABNAHME DER LIEFERUNG


10.1. Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Prüfbestimmungen auf unsere Kosten. Weitergehende Versuche sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers.

 

10.2. Der Besteller hat die Lieferung innert 14 Tagen zu prüfen und uns allfällige Mängel für die wir auf Grund unserer vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich sind, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies so gilt die Lieferung als genehmigt.

 

10.3. Abnahmeprüfungen erfolgen nur wenn sie mit dem Besteller schriftlich vereinbart worden sind. Sie werden soweit die Umstände es zulassen in unsern Werkstätten vorgenommen. Können sie aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.

 

10.4. Erweist sich die Lieferung bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertragsgemäß, so hat uns der Besteller umgehend Gelegenheit zur Behebung der Mängel zu geben.

 

10.5. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Ersatz von direkten und/oder indirekten Schäden und Rücktritt vom Vertrag Ist ausgeschlossen.

 

11. VERPACKUNG


11.1. Die Verpackung wird von uns gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als unser Eigentum bezeichnet worden, so muss sie franko an uns zurückgesandt werden.

 

12. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR


12.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann wenn die Lieferung franko. cif. fob. unter ähnlichen Klauseln oder einschließlich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns organisiert und geleitet wird. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

13. TRANSPORT UND VERSICHERUNG


13.1. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind uns rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

 

13.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch uns zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Wir behalten uns das Recht vor, den Abschluss einer Versicherung mit Zession zu unseren Gunsten zu verlangen.

 

14. MONTAGE


14.1. Übernehmen wir auch die Montage, so finden unsere Allgemeinen Montagebedingungen zusätzlich Anwendung.

 

15. GARANTIE


15.1. Wir verpflichten uns während der Garantiezeit gem. Art. 15.4. auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin alle Teile unserer Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich am Domizil des Verkäufers nach unserer Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

15.2. Wir tragen nur die Kosten die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unsern Werkstätten entstehen. Hat die Reparatur oder der Ersatz der Teile an einem anderen Ort zu erfolgen, so sind die daraus resultierenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen.

 

15.3. Weitere Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz in irgendwelcher Form (u.A. auch für Folgeschäden) und Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

 

15.4. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Versandbereitschaft bzw. bei Beendigung der Montage, falls wir diese übernommen haben. Wird der Versand die Montage oder Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so endet die Garantiezeit spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft.

 

15.5. Für ersetzte Teile beginnt die Garantiezeit neu zu laufen: sie endet spätestens 24 Monate nach Beginn der Garantiezeit für die Hauptlieferung oder sofern deren Versand, Montage oder Inbetriebnahme aus Gründen verzögert wurden die wir nicht zu vertreten haben, spätestens 30 Monate nach Versandbereitschaft der Hauptlieferung.

 

15.6. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, sowie infolge anderer Gründe. die wir nicht zu vertreten haben.

 

15.7. Die Garantie erlischt ferner wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornimmt oder wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, damit der Schaden nicht größer wird und wir den Mangel beheben können.

 

15.6. Macht der Besteller bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht bestimmte Ansprüche aus der Garantie schriftlich geltend, so sind wir unserer Verpflichtung aus derselben enthoben.

 

15.9. Für Fremdlieferungen übernehmen wir die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtung des Unterlieferanten.

16. HAFTUNG


16.1. Wir verpflichten uns, die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und unsere Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden ist wegbedungen.

 

17. ERFÜIIUNGSORT UND GERICHTSSTAND


17.1. Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand St. Gallen.

 

18. ANWENDBARES RECHT


18.1. Der abgeschlossene Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

 

19. GÜLTIGKEIT


19.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten in allen Punkten. welche nicht gegenseitig schriftlich in anderer Weise geregelt sind. Besondere Bedingungen des Bestellers, die mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklärt haben.

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    Datum:03/11/2022



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